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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STRIKE MAGAZIN

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
§ 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Unternehmer (nachfolgend „Advertiser“) mit dem STRIKE magazin, Inh. Nina Versfeld, Gerbersknock 5a, 91085 Weisendorf (nachfolgend „Strike“) schließen.
§ 1.2  Strike bietet unter dem Online-Magazin www.strike-magazin.de ein online Lifestyle-Magazin an. Hierauf werden dem Advertiser Anzeigen im Sinne von Editorials, Produkt- und Angebotsplatzierungen durch redaktionelle Beiträge, nachfolgend als Anzeige bezeichnet, angeboten. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Vertragsschluss
§ 2.1 Verträge zwischen Strike und dem Advertiser kommen ausschließlich schriftlich zustande. Nach individueller Besprechung erfolgt ein Angebot zur Angebotsabgabe durch Strike unter Zugrundelegung der aktuellen Preisliste, sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Advertiser die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, er eine dem Angebot entsprechende Bestellung gegenüber Strike abgibt und Strike diese Bestellung mittels Auftragsbestätigung akzeptiert. Mit Absendung seiner Bestellung akzeptiert der Advertiser den Vorrang dieser allgemeiner Geschäftsbedingungen vor seinen eigenen, etwaig abweichenden Vertragsbedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Advertisers werden, außer im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Strike, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn Strike den Vertrag durchführt ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.
§ 2.2 Der Advertiser benennt bereits bei Vertragverhandlung seinen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Mitwirkung des Advertisers an der Vertragsgestaltung –und durchführung koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen rechtsverbindlich treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. Strike darf sämtliche Mitteilungen und Erklärungen an die vom Advertiser als Kontakt angegebene Emailadresse versenden, sofern eine Angabe nicht erfolgt ist, erfolgt der Kontakt an die im Impressum des Advertisers angegebene Emailadresse.
§ 3 Preise
Die auf den Produktseiten bzw. in den übermittelten Preislisten genannten Preise verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.  
§ 4 Einzelbuchungen
§ 4.1 Nach Buchung erhält der Advertiser eine schriftliche Auftragsbestätigung. Als Buchungstag gilt das Datum der Auftragsbestätigung.
§ 4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt mit Auftragsbestätigung vor Veröffentlichung der gebuchten Leistung, es sei denn Strike hat in der Auftragsbestätigung eine Zahlung nach Veröffentlichung festgelegt. Die Rechnung ist innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsstellung fällig und ohne Skonto auf das von Strike angegebene Konto Bargeldlos zu überweisen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Preisnachlässe durch Rabattstaffel bei Mehrfachbuchungen sind bei Rechnungsstellung bereits berücksichtigt und werden auf der jeweiligen Rechnung separat aufgeführt.
§ 4.3 Bei Einzelbuchung erfolgt die Publikation der durch den Advertiser gewählten Leistung innerhalb von drei Monaten ab Buchungstag um eine bestmögliche redaktionelle Integration zu gewährleisten.
§ 4.4 Ist eine Veröffentlichung der Anzeige nicht wie geplant möglich, weil der Advertiser seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Übermittlung und Zurverfügungstellung von Produktdaten und Bildfreigaben, nicht nachkommt, so ist eine Zahlungsverpflichtung des Advertisers auch ohne Veröffentlichung gegeben.
§ 5 Abonnements
§ 5.1 Nach Buchung erhält der Advertiser eine schriftliche Auftragsbestätigung. Als Buchungstag gilt das Datum der Auftragsbestätigung.
§5.2 Bei Buchung von Abonnement-Angeboten beträgt die Mindestlaufzeit 6 Monate ab Auftragsbestätigung bzw. ab vereinbartem späteren Laufzeitbeginn. Die Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um weitere 6 Monate, kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 5.3  Rechnungsstellung und Zahlung des erfolgten Abonnements erfolgt monatlich es sei denn, die Voraussetzungen des § 6 liegen vor. Die Rechnung ist innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsstellung fällig und ohne Skonto auf das von Strike angegebene Konto Bargeldlos zu überweisen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Preisnachlässe durch Rabattstaffel bei Mehrfachbuchungen sind bei Rechnungsstellung bereits berücksichtigt und werden auf der jeweiligen Rechnung separat aufgeführt.
§ 5.4 Die Veröffentlichung der gebuchten Leistung erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung durch Strike. Es ist keine monatliche Veröffentlichung geschuldet, die Veröffentlichungen können auch in einigen Monaten kumuliert erfolgen. Eine Entscheidung hierüber erfolgt nach redaktionellem Ermessen durch Strike um eine bestmögliche Einbettung der gebuchten Anzeigen in die passenden redaktionellen Beiträge zu gewährleisten. Strike gewährleistet allerdings Veröffentlichungen in Höhe der gebuchten Gesamt-Platzierungen des Advertisers innerhalb von 6 Monaten.
§ 5.5 Ist eine Veröffentlichung der Anzeige nicht wie geplant möglich, weil der Advertiser seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Übermittlung und Zurverfügungstellung von Produktdaten und Bildfreigaben, nicht nachkommt, so ist eine Zahlungsverpflichtung des Advertisers auch ohne Veröffentlichung gegeben.
§ 6 Zahlungsverzug und Zweifel an der Bonität
§ 6.1 Bei Zahlungsverzug werden dem Advertiser Verzugszinsen und für jede Mahnung 2,50 EUR pauschale Mahngebühr in Rechnung gestellt. Bei weiteren Nichtzahlungen sind die weiteren ordnungsgemäßen Verzugskosten (Inkasso, Rechtsanwaltsgebühren, etc.) ebenfalls vom Advertiser zu erstatten.
§ 6.2 Strike kann bei Zahlungsverzug die weiteren Ausführungen des laufenden Auftrags bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
§ 6.3 Bei vorliegenden begründeten Zweifel  an der Zahlungsfähigkeit des Advertisers, unabhängig von einem etwaigen Zahlungsverzug, ist Strike berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigen-Abonnements, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge und von der Vorauszahlung des für die neue Anzeige fälligen Betrages abhängig machen.
§ 7 Bildmaterial und Produktmuster sowie Rechte hieran
§ 7.1 Der Advertiser übermittelt Strike unmittelbar nach Auftragsbestätigung hochaufgelöstes Bildmaterial, beispielsweise durch Freisteller, Moodbilder, etc., in einer Auflösung von mindestens 94 dpi via Mail oder Download-Link. Dies hat bis spätestens zu dem individuell vereinbarten Datenschluss zu erfolgen. Des Weiteren hat Strike die Erlaubnis Bilder des Advertiser von dessen öffentlich zugänglichen Datenbanken für seine Tätigkeit zu nutzen und gelten gegenüber Strike als freigegeben.
§ 7.2 Der Advertiser überträgt Strike mit der Übermittlung oder Freigabe nach § 7.1 sämtliche für die Nutzung und Veröffentlichung der Anzeige in Online- und Printmedien jeglicher Art,  auch auf sozialen Netzwerken, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf. Hiervon wird auch die grafische und textliche Veränderung durch Strike umfasst, sofern diese nicht zu einer Verfremdung führt.
Diese Übertragung gilt zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang.   Vorgenannte Rechte werden in jedem Fall örtlich unbegrenzt übertragen. Sollte der Advertiser urheberrechtlich nicht zu der vorgenannten Rechteeinräumung berechtigt sein, wird er Strike hierüber unmittelbar in Kenntnis setzen. Unterbleibt dies, stellt der Advertiser Strike von jedweder Haftung, die sich aus der Verwendung des jeweiligen Bildes ergibt, gegenüber anspruchsinhabenden Dritten frei.
§ 7.3 Der Advertiser sichert zu, dass er für den Fall, dass es aus redaktioneller Sicht erforderlich ist auf ein nicht übermitteltes Foto, welches allerdings online durch Strike aufgefunden wurde, zurückgegriffen werden soll,  er auf Aufforderung von Strike jegliche Bemühungen unternimmt, auch dieses Foto samt der diesbezüglichen oben genannten Rechte Strike zur Verfügung zu stellen.
§ 7.4 Der Advertiser teilt Strike mit Erteilung des Auftrages mit, auf welchen Onlineshop Strike in bzw bei der Anzeige verlinken darf. Sofern eine Verlinkung auf einen Drittshop (Drittanbieter) erfolgen soll, sichert der Advertiser zu, dass Strike diese Verlinkung setzen darf und stellt Strike von etwaigen Ansprüchen des Drittshops frei.
§ 7.5 Sollten die vom Advertiser übermittelten Daten für eine Veröffentlichung nicht ausreichend sein, übersendet der Advertiser an Strike auf dessen Bitte hin entsprechende Produkt- oder Pressemuster, damit Strike selbstständig Aufnahmen für die Veröffentlichung fertigen kann. In diesem Fall liegen sämtliche oben genannte Rechte an diesen Aufnahmen bei Strike. Die Kosten der Versendung, sowie der Rücksendung der Muster trägt  der Advertiser. Werden die Retouren mit offensichtlichen Transportschäden zurückgeliefert, sind diese vom Advertiser sofort bei dem Zusteller zu reklamieren, und Strike schriftlich mitzuteilen. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme führt zu einem Verlust der diesbezüglichen Mängel- und Schadensrechte.
§ 7.6 Der Advertiser sichert zu, dass er sämtliche Rechte an dem übermittelten Bildmaterial sowie den übermittelten Produkt- oder Pressemuster besitzt. Er sichert weiter zu, dass die verlinkten Websites oder Webinhalte sowie die zur Veröffentlichung übermittelten Bilder nicht gegen Copyrights, Warenzeichen, Rechte am geistigen Eigentum Dritter oder gegen die Privatsphäre von Einzelpersonen verstoßen, kein falsches irreführendes, diffamierendes, drohendes, rassistisches, blasphemisches oder ähnliches Material enthalten, welches in einem Land, aus dem auf die Anzeige zugegriffen werden kann, ungesetzlich ist. Weiter sichert der Advertiser zu, dass durch die von ihm oben genannten übermittelten Inhalte keine gesetzliche Regelungen in sämtlichen Ländern aus welchen auf die Anzeige zugegriffen werden kann, verletzt werden.
§ 8 Produkt-, Themen- und Bildauswahl
§ 8.1 In der Produkt-, Themen- und Bildauswahl für die Veröffentlichung der Anzeigen ist Strike frei und nicht an Vorgaben des Advertisers gebunden. Die Auswahl durch Strike richtet sich nach redaktionellen Themenplänen sowie der durch den Advertiser gebuchten Veröffentlichungsart. Hierdurch ist eine bestmögliche Veröffentlichungsintegration für den Advertiser gewährleistet. Eine direkte Anzeigenbuchung in redaktionelle Themen ist ausgeschlossen. Auch die Zielgruppendefinition wird ausschließlich durch Strike durchgeführt und richtet sich nach dem redaktionellen Thema sowie der internen Analyse naheliegender Interessensgruppen. Auf eine bestimmte diesbezügliche Auswahl hat der Advertiser keinen Anspruch.
§ 8.2 Mit Ausnahme von vereinbarten Exklusivleistungen erfolgt die Produktintegration der Produkte des Advertisers neben Produkten von Mitbewerbern. Die Auswahl, sowie die Rubrikzuordnung obliegt alleinig Strike.
§ 9 Mitwirkungspflichten
Der Advertiser verpflichtet sich sämtliche Mitwirkungserforderlichkeiten unverzüglich durchzuführen. Die Mitwirkungspflichten des Advertisers ergeben sich aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag sowie aus den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Advertiser das Schadensrisiko und trägt die Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Strike muss weder prüfen, ob der Advertiser seine Mitwirkungspflichten einhält, noch diesen gesondert hierzu auffordern.
§ 10 Gewährleistung
§ 10. 1 Bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen durch Strike oder seine Erfüllungsgehilfen haftet Strike nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Haftung für Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen. Dies gilt auch nicht bei Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Bei schuldhafter Verletzung dieser wesentlicher Vertragspflichten haftet Strike allerdings nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
§ 10. 2 Eine weitere Haftung auf Schadenersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Haftung aus unerlaubter Handlung. Dieser Ausschluss gilt nicht bei der Haftung für Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen. Eine etwaig bestehende Haftung nach dem ProdHaftG bleibt hiervon ebenfalls unberührt.
§ 10. 3 Für entgangenen Gewinn leistet Strike keinen Ersatz.
§ 10.4 Strike haftet zudem nicht für Ausfälle und Verzögerungen, die durch Bedingungen verursacht werden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, insbesondere sind dies Fälle von höherer Gewalt, Terror, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Handlungen von Regierungen und Stromausfälle.
§ 10. 5 Eine selbständige Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Anzeigen wird von Strike nicht gegeben und liegt auch nicht in den auf Strike vorhandenen Angaben über diese bzw. sein Angebot. Insbesondere wird auch keine Garantie dafür übernommen, dass die veröffentlichte Anzeige den Bedürfnissen des Advertisers entspricht oder ununterbrochen online zur Verfügung steht, sicher oder fehlerfrei ist.  Strike übernimmt insbesondere auch keine Garantien für die Höhe oder das Timing der Clicks, der Durchlaufraten oder der Lieferung von Impression, Positionierung, Klicks oder Conversions für einzelne Anzeigen oder Ziele. Es wird keine Gewähr für etwaig angegebene Reichweiten, sowie für Payback und interne Hochrechnungen gegeben.
§ 10.6 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Strike.
§ 10.7 Der Advertiser hat die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung zu prüfen und etwaige Fehler Strike umgehend mitzuteilen. Die Versäumung dieser Reklamation führt zu einem Verlust der diesbezüglichen Mängelrechte.
§ 10.8 Strike übernimmt keinerlei Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Produktangaben des Advertisers, so dass Ansprüche Dritter, insbesondere solche wettbewerbsrechtlicher Art, ausgeschlossen sind.
§ 11 Freistellungsklausel
Strike, seine Lizenzgeber, Lizenznehmer, Berater, Vertragspartner, Vertreter und Angestellte werden hiermit von jeglicher Haftung, von Verlusten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Bußgeldern, Kosten, Auslagen einschließlich der unbegrenzten Kosten der Rechtsverfolgung die durch den Zugang oder die Benutzung der Dienstleistungen, der Programme, der Website oder durch Verletzung der Bedingungen, Garantien oder Hinweise dieser allgemeinen Geschäftsbedingung entstehen, durch den Advertiser entbunden, freigestellt und geschützt. Der Advertiser ist einzig verantwortlich für die Verteidigung gegen Ansprüche und die Zahlung von Schadenersatz, Strafen oder Bußgeldern, für Verluste oder Verbindlichkeiten, die sich aus dem oben genannten für Strike oder eine Dritte Person ergeben. Strike behält sich das Recht vor, die Anzeigen zu beenden, oder den Advertiser auszuschließen, zeitweilig auszusetzen oder zu blockieren und zwar aus allen Teilen der Website, wenn diese gegen die Vorschriften in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat.
§ 12 Datenschutz
§ 12.1 Strike ist berechtigt, während der Durchführung des Vertragsverhältnisses Firmennamen, Branche, Kontaktdaten, sowie Bezugsmöglichkeiten des Produktes des Advertisers zu veröffentlichen, soweit dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 12.2 Strike ist berechtigt während und auch nach Ablauf des Vertragsverhältnisses mit dem Advertiser, den Firmennamen und die Branche des Advertisers zu Werbe- und Referenzwecken im Rahmen von Kunden- und Referenzlisten zu verwenden, zu veröffentlichen und gegenüber Kunden sowie Interessenten zu nennen. Weitere personenbezogene Daten des Advertisers werden dabei nicht genannt.
§ 12.3 Der Advertiser verpflichtet sich sämtliche von Strike erhaltenen personenbezogenen Daten lediglich für den von Strike bestimmten Zweck zu nutzen. Sobald diese Daten nicht mehr benötigt werden sind sie durch ihn unaufgefordert zu löschen und diese Löschung auf Verlangen von Strike diesem nachzuweisen.
§ 12.4 Weiter verpflichtet sich der Advertiser zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen und benennt Strike auf Verlangen einen verantwortlichen Ansprechpartner für den Datenschutz.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 13.1 Der Advertiser verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannten Firmenangelegenheiten von Strike, insbesondere über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Außenstehenden sowie auch gegenüber unbeteiligten eigenen Mitarbeitern, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen Strike wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, und dauert über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 13.2 Der Advertiser verpflichtet sich für jeden Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
§ 14 sonstige Vereinbarungen
§ 14.1 Der Advertiser sichert zu, dass alle Angaben die er Strike über sich und sein Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, stets aktuell, vollständig und richtig sind.
§ 14.2 Bei Verletzung dieser AGB durch den Advertiser, seine Mitarbeiter oder Beauftragten kann Strike die Anzeige sofort entfernen
§ 14.3 Eine Aufrechnung durch den Advertiser ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht ihm nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
§ 15 Änderungen dieser AGB und Preisänderungen
Strike ist berechtigt, vorliegende Geschäftsbedingungen, sowie die Preisliste von Zeit zu Zeit zu ändern. Strike wird die jeweiligen neuen Versionen dem Advertiser übersenden. Die jeweils aktuelle Version wird Vertragsgegenstand, wenn der Advertiser dieser nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt widerspricht.
§ 16 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist der Sitz von Strike. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts.
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 17.1 Änderungen und/oder Ergänzungen des zwischen Advertiser und Strike geschlossenen Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses
§ 17.2 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.